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   VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709   

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VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709 (https://dejure.org/2023,33896)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1709 (https://dejure.org/2023,33896)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2023 - 24 CS 23.1709 (https://dejure.org/2023,33896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3; WaffG § 45 Abs. 2; WaffG § 45 Abs. 5; BayVSG Art. 27 Abs. 1; BVerfSchG § 16 Abs. 1 .
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen Alternative" (JA)

  • rewis.io

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Unterstützung einer Vereinigung, Junge Alternative für ... (JA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit aufgrund rechtsextremistischer Tendenzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 76
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften - Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19), Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 65; Brandt in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 7).

    Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 18).

    Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; offen gelassen BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 51; anders noch BVerfG, B.v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 a.E.).

    Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; Nitschke, NVwZ 2023, 814/816; anders SächsOVG, B.v. 19.10.2022 - 6 B 171/22 - juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19 f.; zur Übertragbarkeit auf die seither geänderte Rechtslage kritisch Nitschke, NJW 2023, 3261/3263 Rn. 15 a.E.; Scherff, DÖV 2023, 628/634).

    d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen.

    Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 13/23

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Partei, die vom

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und gegebenenfalls für das zuständige Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme der Verfolgung rechtfertigen (so auch OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 10 ff.; VG Gera, B.v. 10.8.2023 - 1 E 564/23 Ge - juris Rn. 24 ff.; VG Cottbus, B.v. 4.8.2023 - 3 L 98/23 - juris Rn. 13 ff.; VG Dresden, B.v. 14.10.2022 - 6 L 658/22 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 - RO 4 S 22.28 - juris Rn. 37; Nitschke, NVwZ 2023, 814 ff.; a.A. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.10.2023 - OVG 6 S 44/23 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 - 20 K 7087/20 - juris Rn. 70 ff.; VG Köln, U.v. 8.9.2022 - 20 K 3080/21 - juris Rn. 69; wohl auch Wiegand, NVwZ 2023, 1211/1216).

    Vielmehr wird mit dem engen Verständnis sichergestellt, dass einerseits das vom Gesetzgeber beschriebene und als problematisch eingeordnete Verhalten des Erlaubnisinhabers (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung) diesem nicht nachgewiesen werden muss, andererseits jedoch eine Zurechnung von verfassungsfeindlichem Verhalten Dritter voraussetzt, dass dieses feststeht (vgl. a. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 42).

    Abgesehen davon, dass der Gesamtkontext der Äußerung für ein anderes inhaltliches Verständnis der Äußerung sprechen dürfte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 24, 35 ff.; VG Magdeburg, B.v. 28.2.2023 - 1 B 212/22 MD - juris Rn. 21 f.; s.a. Nitschke, NVwZ 2023, 814/814 ff.), kommt es für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften - Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19), Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 65; Brandt in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 7).

    Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; offen gelassen BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 51; anders noch BVerfG, B.v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 a.E.).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Maßgeblich ist der objektivierte Wille in der Gestalt, die er durch Heranziehung aller anerkannten und sich gegenseitig ergänzenden Auslegungsmethoden gewinnt (vgl. nur BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 555; s. a. BVerfG, B.v. 27.9.2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 25).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Daher ist der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2016 - 1 BvR 1015/15 - juris Rn. 77 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Maßgeblich ist der objektivierte Wille in der Gestalt, die er durch Heranziehung aller anerkannten und sich gegenseitig ergänzenden Auslegungsmethoden gewinnt (vgl. nur BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 555; s. a. BVerfG, B.v. 27.9.2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 25).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Daher ist der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2016 - 1 BvR 1015/15 - juris Rn. 77 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 24 CS 22.737

    Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Mit Blick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids kommt es nicht in Betracht, die Beschwerde zurückzuweisen und das Vollzugsinteresse höher zu gewichten als das Suspensivinteresse, obwohl sich der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG für einen gesetzlichen Sofortvollzug entschieden und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG, B.v. 4.7.2022 - 6 B 61/22 - juris; BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 24 CS 22.737 - juris Rn. 18).
  • VG Magdeburg, 28.02.2023 - 1 B 212/22

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der AfD

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Abgesehen davon, dass der Gesamtkontext der Äußerung für ein anderes inhaltliches Verständnis der Äußerung sprechen dürfte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 24, 35 ff.; VG Magdeburg, B.v. 28.2.2023 - 1 B 212/22 MD - juris Rn. 21 f.; s.a. Nitschke, NVwZ 2023, 814/814 ff.), kommt es für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an.
  • OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 61/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709
    Mit Blick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids kommt es nicht in Betracht, die Beschwerde zurückzuweisen und das Vollzugsinteresse höher zu gewichten als das Suspensivinteresse, obwohl sich der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG für einen gesetzlichen Sofortvollzug entschieden und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG, B.v. 4.7.2022 - 6 B 61/22 - juris; BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 24 CS 22.737 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

  • VG Gera, 10.08.2023 - 1 E 564/23

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der

  • VGH Bayern, 23.06.2020 - 24 ZB 19.2439

    Sog. "Reichsbürger"- waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2023 - 6 S 44.23

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis - Anordnung der Unbrauchbarmachung der

  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

  • VG Regensburg, 07.03.2022 - RO 4 S 22.28

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Klage gegen

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 2177/21
  • VG Cottbus, 04.08.2023 - 3 L 98/23
  • VGH Bayern, 27.02.2024 - 24 CS 23.2336

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, Keine inzidente

    Diese Frage stellt sich deshalb, weil für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b WaffG die gerichtliche Überzeugung bestehen muss, dass die JA Bayern, bei der der Antragssteller jedenfalls in der Vergangenheit unstreitig Mitglied gewesen ist, im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis im Jahr 2021 eine Vereinigung war, die Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a WaffG verfolgt hat; der allein hierauf gerichtete "Verdacht" gegenüber der Vereinigung genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2023 - 24 CS 23.1709 - juris Rn. 16 ff.).
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